Privater Verkauf von Schusswaffen

Nicht selten wechseln Waffen, gerade im Bereich der Sportschützen den Besitzer.

Hierbei sollte man, besonders wenn es um erlaubnispflichtige Waffen geht, einiges beachten:

  • Vergewissern Sie sich, dass der Käufer das vorgeschriebene Mindestalter hat.

  • Lassen Sie sich bei genehmigungspflichtigen Schusswaffen die gültige Erwerbsberechtigung zeigen.

  • Wollen Sie eine gebrauchte genehmigungspflichtige Schusswaffe erwerben, lassen sie sich die Waffenbesitzkarte des Verkäufers zeigen, in der die Waffe bislang eigetragen ist.

  • Bestehen Sie als Verkäufer auf die Ausfertigung eines schriftlichen Kaufvertrages, aus dem alle Personalien des Käufers und Angaben zur Waffenbesitzkarte hervorgehen.

  • Lassen Sie sich Ort, Datum und Uhrzeit der Übergabe der Waffe schriftlich bestätigen.

  • Bar Cash ist immer noch die einfachste Art der Bezahlung. Als Käufer sollten Sie sich den Erhalt des Geldes bestätigen lassen.

 

Denken Sie bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen unbedingt an die vorgeschriebenen Anzeigefristen.

  • Der Käufer muss seine WBK innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Waffe bei der für ihn zuständigen Behörde zur Eintragung des Erwerbs vorlegen.

  • Der Verkäufer muss seine WBK innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Waffe bei der für ihn zuständigen Behörde zur Eintragung der Überlassung vorlegen.

Ein Versäumen dieser Fristen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die im Wiederholungsfall zur Versagung der persönlichen Zuverlässigkeit und damit zur Einziehung der Waffenbesitzkarte führen kann.

Muster eines Kaufvertrages für den Verkauf gebrauchter Schusswaffen

 

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