von Andreas Jagusch

Änderungen im Waffenrecht 2020

Nun ist es amtlich: die dritte Änderung des Waffengesetzes ist beschlossen. Die Änderungen sind im Bundesgesetzblat 2020-Teil I-Nr. 7 veröffentlicht. Einige der Änderungen treten sofort, andere erst zum 01.09.2020 in Kraft. Die Änderungen betreffen sowohl Sportschützen, Jäger als auch Waffenhersteller und -Händler.

Nachstehend fasse ich die wichtigsten Änderungen, die uns Sportschützen betreffen, zusammen:

waffenrechtliches Bedürfnis - Überprüfung nunmehr alle 5 Jahre
§ 4 Abs. 4 WaffG *
Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

§ 4 Abs. 5 WaffG *
Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Neue Anforderungen zur Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses
Künftig ist zu unterscheiden zwischen dem Bedürfnis für den Erwerb und einem Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe. Insbesondere beim Bedürfnis für den (weiteren) Besitz von Schusswaffen muss darauf geachtet werden, dass die Voraussetzungen für Lang- und Kurzwaffen getrennt geprüft werden.

§ 14 WaffG - Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

  1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt und
  2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
    a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
    b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, und
  3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
    Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

  1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
  2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.

Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

Gelbe WBK (WBK für Sportschützen) nur noch auf 10 Waffen beschränkt
§ 14 Abs. 6 WaffG *
Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Neuregelung zur sicherheitstechnischen Prüfung von Schießstätten - jetzt im neuen § 27a WaffG
Grundsätzlich bleibt es bei dem Prüfungsturnus von 4 Jahren für Schießanlagen für erlaubnispflichtige Schusswaffen und 6 Jahre für Schießanlagen für erlaubnisfreie Schusswaffen. Neu ist die Ermächtigung für die Landesregierungen hinsichtlich der Anerkennung von Schießstandsachverständigen.

Neuregelung der Bestimmungen zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes (§ 29 WaffG)
Bitte hier im Bedarfsfall die Bestimmungen nachlesen.

(redaktionelle) Zusammenfassung verschiedener Anzeigepflichten und Ausnahmen hiervon jetzt im §§ 37 ff WaffG
Die bisherigen Fristen für die Anzeige des Erwerbs, Überlassens, Verlustes oder Unbrauchbarmachung blieben unverändert.

Waffengehäuse (auch bei Langwaffen) als wesentliches Teil von Schusswaffen
Neben den bisher schon bekannten Teilen wie z.B. Lauf, Patronen- oder Geschosslager, Verschluss gilt jetzt auch das GEHÄUSE als wesentliches Teil. Hierunter versteht das Gesetz das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt. Galt bislang nur das Griffstück bei Kurzwaffen als wesentliches Teil, so ist nunmehr auch das System einer Langwaffe ein wesentliches Teil im Sinnes des WaffG.

"große" Wechselmagazine werden zu verbotenen Gegenständen
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können, sind verboten; Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können, sind ebenfalls verboten. Gleiches gilt für Kurz- oder Langwaffen, die ein derartiges Magazin fest eingebaut haben. Allerdings sieht das Änderungsgesetz Übergangsregelungen vor, d.h., der Altbesitz kann legalisiert werden.

*) die so gekennzeichneten Regelungen gelten erst ab dem 01.09.2020


Den gesamten Gesetzestext (einschl. farblicher Hervorhebung der geänderten Textpassagen) findet Ihr unter folgendem Link, der auf die Homepage des Deutschen Schützenbundes verweist:
https://www.dsb.de/fileadmin/_horusdam/4935-WaffG_neu_Lesefassung.pdf

 

Einen erschöpfenden Überblick über das neue WaffG kann ich an dieser Stelle nicht geben. Zu umfangreich ist das Regelwerk, das durch zusätzliche Verordnungen weiter ergänzt wird. Und zu mancher neuer Regelung fehlen immer noch Hinweise dazu, wie diese denn nun auszulegen ist oder wie das in der Praxis umzusetzen sein wird.

So gebe ich hier nur einen kurzen Abriß zu den uns Sportschützen betreffenden Neuregelungen, z.B. über:

Bitte immer schön dran denken:
Jeder von uns, egal ob Schütze oder Funktionär, sollte, sofern man Umgang mit Waffen hat (ich schreibe bewusst nicht Schusswaffen), über die Regelungen bescheid wissen. Es gilt nämlich auch hierbei: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Jeder tut also gut daran, sich selbst ständig über die Neuregelungen zu informieren, bevor etwas passiert und es dann heißt "das hätten Sie aber wissen müssen".

Eines sei an dieser Stelle aber noch erwähnt:
Diese Seiten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Verbindlichkeit. "Nobody is perfect", und so kann auch ich mich mal irren oder die eine oder andere Textpassage falsch interpretieren. Sollten also einem Leser Unrichtigkeiten auffallen, bitte ich um Nachricht, damit der Fehler (in meiner Darstellung - nicht im Gesetz) behoben wird.

Hier noch ein paar Links oder Downloads:

Download "Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten für das Schießen von Minderjährigen